Verhalten in der Natur (BRD)
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Wo und wann darf ich eigentlich ein Feuer machen? Darf ich hier am Waldrand übernachten mit meinem Schlafsack? Alles Fragen, die man sich meist erst stellt, wenn es zu spät ist (wenn überhaupt)!
Ich habe mal versucht einige gesetzliche Grundlagen zusammenzustellen, die OutdoorerInnen bei Ausübung ihres Hobbies evtl. betreffen könnten. Das ganze ist natürlich ohne Gewähr und nur auf den Bereich der BRD begrenzt bzw. genauer sogar nur auf Niedersachsen. In anderen Bundesländern gelten aber vergleichbare bestimmungen. Auch erleben die von mir zitierten Gesetze eine gewisse Dynamik. So wurde das Feld- & Forstordnungsgesetz abgeschafft und ineinem anderen integriert, was an den grundsätzlichen Bestimmungen aber nichts geändert hat.
Wenn jemand Informationen über dieses Thema in anderen Ländern besitzt, wäre ich sehr dankbar dafür!

Betreten der freien Landschaft: Nach dem §1 FFOG (Feld- & Forstordnungsgesetz) gilt:
(1) Jedermann darf den Wald (§2 des Landeswaldgesetzes) und die übrige freie Landschaft betreten und sich dort erholen.
(2) Ausgenommen sind:
+ Forstkulturen, ..., Pflanzen- und Saatkämpe sowie Flächen, an denen Holz eingeschlagen wird.
+ Äcker in der Zeit von Beginn ihrer Bestellung bis zum Ende der Ernte und
+ Wiesen und Weiden während der Aufwuchs- und Weidezeit.
. . .
(4) Das Recht nach Abs. 1 schließt den Skilauf und das Schlittenfahren ein, jedoch nicht das Zelten (=Campen) und das Aufstellen von Wohnwagen. Nach Art. 2 LJagdG (Landesjagdgesetz) zu §1 BJagdG (Bundesjagdgesetz) kommt hinzu:
(2) Der befugte Jäger kann innerhalb des Jagdbezirks andere auffordern, Störungen des Wildes zu unterlassen . . .. Das bedeutet, dass uns ein Jäger jederzeit befugt wegschicken darf!

Betreten von Hochsitzen, etc.: Nach Art. 2 LJagdG (Landesjagdgesetz) zu §1 BJagdG (Bundesjagdgesetz) gilt:
(3) . . . Der Revierinhaber (zuständige Jäger) kann andere das Betreten der jagdwitschaftlichen Einrichtungen verbieten und sie zum Verlassen der Einrichtungen auffordern; er kann diese Befugnis auf angestellte Jäger und Jagdgäste übertragen.

Fahren mit dem Rad/ Reiten: Nach §2 FFOG gilt hierbei:
(1) Auf Wegen in der freien Landschaft, die keine öffentlichen Straßen im Sinne des Straßenrechts sind, darf mit Fahrrädern ohne Motorkraft und mit Krankenfahrstühlen gefahren werden.
(2) Das Reiten ist auf den in Absatz 1 genannten Wegen erlaubt, wenn sie als Reitwege gekennzeichnet oder Fahrwege, ausgenommen Radwege, sind.
Nach §9 FFOG gilt weiter: Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
(4) auf einem Grundstück reitet oder fährt.
Zusammengefasst bedeutet dieses, dass ein Fahren mit Fahrrädern auf Wegen zulässig ist (Betonung auf Wegen!). Beachten sollte man allerdings, dass 'Holzrückpfade' im Wald nicht als Wege zählen. Ebenso ist ein Verlassen der Wege verboten. Für das Reiten gilt das gleiche. Außnahme sind Fahrradwege, die nur beritten werden dürfen, wenn sie hierfür ausgeschildert sind.

Feuer machen: Auch wenn ein Feuer abends sehr gemütlich ist, ist es ersteinmal grundsätzlich verboten im Sommer in der Natur ein Feuer zu machen!!! Nach §13 FFOG (Feld- & Forstordnungsgesetz) gilt:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer in einem Wald, einem Moor oder einer Heide oder in gefährlicher Nähe davon in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober + ohne Erlaubnis des Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten ein Feuer anzündet
Frei kann man also interpretieren, dass es immer in gefährlicher Nähe zu einem Wald etc. ist! Am besten vorher eben den Bauern fragen. Wenn man freundlich fragt sagt seltenst jemand 'nein'.

Rauchen in der Natur: Ja, ihr seht richtig, auch das Rauchen ist eingeschränkt in der Natur! Analog zum Feuer machen gilt nach §13 FFOG (Feld- & Forstordnungsgesetz):
(1) Ordnungswidrig handelt, wer in einem Wald, einem Moor oder einer Heide oder in gefährlicher Nähe davon in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober . . . + ohne Erlaubnis des Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten raucht.

Übernachten in der freien Landschaft: Siehe Betreten der freien Landschaft!

Hunde in der freien Landschaft: Wer glaubt, dass man seinen Hund in der freien Natur einfach laufen lassen darf, den will ich hier mal eines besseren belehren und auch davor warnen! So dürfen wildernde Hunde, wenn sie ausserhalb des Einwirkungsbereiches des Hundebesitzers/-führers sind vom Revierinhaber/ zuständigen Jäger geschossen werden (Art. 34 Nr.2 Landesjagdgesetz). Dabei spielt es keine Rolle, was für ein Hund es ist! Das hört sich ersteinmal fürchterlich an, auch wenn es quasi keinen Jäger gibt, der jeden erstbesten Hund sofort erschiesst. (Jäger sind moftmals auch Hundebesitzer.) Als Hundebesitzer sollte man sich aber darüber im klaren sein, dass mein Hund, wenn er mir mal abhaut und stöbert = Wildert, geschossen werden darf. Sollte man von einem Jäger bereits ermahnt worden sein, kann dieser eine Klage auf Unterlassung (=Hund nur noch an der Leine) und auf Schadensersatz einreichen. Dabei muss der Hund nicht direkt wildern oder Tiere Fangen. Das herumstöbern reicht dabei schon aus (§12 Abs. 2 FFOG). Was den "Einwirkungsbereich" angeht, so kann man z.B. wegen Wilderei angeklagt werden, wenn der eigene Hund Wildert und man selber hindert ihn nicht daran. Wenn er auf mein urufen nicht reagiert ist er auf der anderen Seite "außerhalb meines Einwirkungsbereiches" ud darf deshalb geschossen werden.
Leinenzwang: Innerhalb der Brut- und Setzzeit ist in der freien Natur immer Leinenzwang für Hunde. Dieses ist vom Gesetzgeber für den Zeitraum vom 1.4.-15.7. zum Schutz der wild lebenden Tiere festgelegt worden! (§1 Abs. 5 FFOG (Feld- & Forstordnungsgesetz) Wer dagegen verstößt erfüllt den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit!

Katzen in der freien Landschaft: Ähnlich wie bei Hunden, dürfen Katzen unter bestimmten Voraussetzungen geschossen werden. Diese sind (nach Art. 34 Nr.2 LJagdG), wenn Katzen weiter als 300 Meter vom nächsten bewohnten Haus entfernt sind oder aktiv wildern (Junghasen fangen, etc.).

Mitnehmen von toten Tieren oder sonstigem: Ersteinmal hört es sich komisch an. Was soll man denn mit einem toten Tier? Doch ist eine große (Stoss-)Feder vom Habicht, eine Abwurfstange vom Reh (Geweihstange) oder ein gefundener Schädel vom Wildschwein nicht ein interessanter Findling? Nur um ihn zu Hause mal mit Hilfe einiger Bücher zu identifizieren kommt man schnell auf den Gedanken das gefundene einzustecken. Aneignungsrecht hat jedoch nur der zuständige Jäger bzw. Revierinhaber, der das Revier gepachtet hat! Alles was ihr findet und mitnehmt unterliegt somit dem Tatbestand der Wilderei! (§ 292 StGB) Unter Aneignungsrecht versteht man dabei (§1 Abs. 5 Bundesjagdgesetz) lebendes, krankes, verendetes Wild, Fallwild, Abwurfstangen sowie Eier des Federwildes! Wenn man bei euch einen Schädel vom Wildschwein finden sollte dürftet ihr somit in wirkliche Erklärungsschwierigkeiten kommen! Bei einigen Wildarten, die besonders geschützt sind wie Eulen, Spechte, . . ., kommt hinzu, dass selbst der Jäger diese nicht mitnehmen darf, wenn er sie findet in seinem Revier(§2Abs.1 BWildSchV), da sie besonders geschtzt sind.
Wilderei wird mir Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren bestraft! Bei dieser Gelegenheit will ich auch jeden warnen, z.B. einen Hasen den man mit dem Auto versehentlich tot gefahren hat, mitzunehmen! Es handelt sich dabei um Wilderei!

Eigener Hinweis: Auf der einen Seite hört sich das toll an, dass man jeden Wald betreten darf. Die Ernüchterung kommt jedoch schnell durch die gesetzlichen Einschränkungen. Wenn man jedoch mal neutral nachdenkt über die Vorschriften, so sind sie alle mehr als gerechtfertigt und auch sinnvoll in unserem doch recht dicht besiedeten Land! JedeR der sich in der Natur aufhält sollte wissen, dass sein Verhalten wild lebende Tiere beeinträchtigt und bei ihnen Stress hervorruft. Bedingt durch solch einen Stress kommt es nicht selten zu einer Abnahme der Anzahl einiger Tiere und auch Tierarten. Hierbei ist es gar nicht so sehr der Wanderer auf dem Weg, sondern mehr der stöbernde Hund, die Katze oder insbesondere auch der abenteuer suchende Outdoorer und der Vogelkundler abseits der Wege. Wenn wir noch länger unsere Natur genießen wollen, sollten wir dieses nicht vergessen! Ein Verstoß der oben erwähnten Gesetzt erfüllt den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit.

Buchtipp:
- Jagdrecht Nicht nur für Jäger!



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